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Die Entfernungspauschale und Ihre Änderung ab 2007

Das Wort "Entfernungspauschale" geisterte eine Zeit lang durch alle Medien. Nun ist es beschlossene Sache - die Entfernungspauschale wird sich im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 zum 01.01.2007 ändern.

Der Begriff "Entfernungspauschale"

Im deutschen Steuerrecht versteht man hierunter die pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Es handelt sich dabei um Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Änderung 2007

Die Höhe der Entfernungspauschale wurde über die Jahre immer wieder herab gesetzt. Mit dem 07.07.2006 hat letztlich auch der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt und somit auch der neusten Änderung der Entfernungspauschale. Für die meisten Bürger eine große Unannehmlichkeit.

Der neue § 9 Abs. 2 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten keine Werbungskosten mehr sind. Ab dem Jahr 2007 ist es lediglich Fernpendlern gestattet erhöhte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer in Form einer Entfernungspauschale von EUR 0,30 geltend zu machen. Der Höchstbetrag bleibt wie bisher bei EUR 4.500 beibehalten. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt oder weniger, jedoch mindestens 50% bei erheblicher Beeinträchtigung im Straßenverkehr, haben ein Wahlrecht. Sie können ab 2007 statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Parkgebühren an der Arbeitsstätte ansetzen.

Für die Berechnung der Entfernungskilometer wird die kürzeste Wegverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt. Eine längere Wegstrecke wird nur dann akzeptiert, wenn sie verkehrsgünstiger und entsprechend regelmäßig genutzt wird.

Kosten für Bus- und Bahnfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab 2007 nicht mehr alternativ abgesetzt werden. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt kann dann nicht mehr alternativ die tatsächlichen Kosten ansetzen, sondern muss ebenfalls mit der Entfernungspauschale vorlieb nehmen. Diese findet aber wie oben bereits erwähnt erst ab dem 21. Kilometer Anwendung.

Des weiteren konnte man noch bis 2006 zusätzlich neben der Entfernungspauschale auch die Unfallkosten oder Aufwendungen für unfallbedingte Reparaturen für einen Unfall, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat, als Werbungskosten geltend machen. Ab 2007 wird an dieser Verwaltungspraxis nicht mehr festgehalten. Anders liegt der Fall bei Dienstreisen. Hier können auch 2007 die Kosten eines Unfalls angesetzt werden.

Wie die Abgrenzung erfolgt und weitere Informationen zum konkreten Einzelfall kann man im Rahmen einer Steuerberatung erfahren.

Von: Josch Bremer ]


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