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Wohnraummietverhältnis kündigen - ein Fahrplan

Ein neuer Job, eine neue Liebe, Familienzuwachs oder einfach nur ein "nettes" Schreiben der Arbeitsagentur. Für einen Umzug gibt es viele Gründe. Was in diesen Fällen oft fehlt, ist der Fahrplan für den großen Schritt.

Grundsätzlich sollte der Mieter dabei folgende Schritte beachten:

  1. Planung der Kündigung
  2. Erklärung der Kündigung
  3. Vorbereiten des Auszuges
  4. Die Wohnungsübergabe
  5. Nachher

Die Planung

Vor dem Auszug hilft es einen klaren Kopf zu bekommen. Grundsätzlich ist es Privileg der Genies, das Chaos zu beherrschen. Sie sollten Ihre Genialität jedoch für wichtigere Dinge aufheben. Deshalb machen Sie sich einen Zeitplan.

Zunächst hilft auch dem Schriftkramallergiker ein Blick in Ihren Vertrag. Wie lang sind die Kündigungsfristen in meinem Mietvertrag eigentlich. Bei Mietwohnungen hat der Gesetzgeber eine maximale 3-Monats-Grenze festgelegt. Allerdings können Mieter und Vermieter im Vertrag für einen bestimmten Zeitraum die Kündigung des Mietverhältnisses ausschließen. Klopfen Sie die Einzelheiten also vorher ab.

Auch wenn es ideal klingt: ein Umzug vom 31. zum Ersten eines Monats ist zu knapp geplant. Klären Sie mit dem neuen Vermieter, wann Sie in Ihre zukünftige Wohnung kommen und richten Sie Ihren Kündigungstermin danach aus.

Denken Sie daran, dass Sie möglicherweise noch ein paar Reparaturen in der alten Wohnung vornehmen müssen. Planen Sie das Möbel-Schleppen also rechtzeitig.

Die Kündigungserklärung

Nun wird's ernst. Denken Sie daran, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Sie brauchen keine Formulierungskünstler zu sein. Ich kurzes "Ich kündige den Mietvertrag über meine Wohnung in ….", idealerweise verbunden mit dem Kündigungstermin reicht aus. Von Ihnen wird bei einer fristgerechten Kündigung keine Begründung oder spezielle Höflichkeitsfloskeln erwartet. Bleiben Sie einfach nett und bitten vielleicht noch um Bestätigung.

Beachten Sie bei der Kündigung, dass alle Mieter der Wohnung, die auch im Mietvertrag stehen, mit unterschreiben. Wird ein Mieter bei der Unterschrift vertreten, müssen Sie eine Original-Vollmacht beifügen.

Ein weiteres Problem ist der Beweis, dass die Kündigung zugegangen ist. Wenn der Vermieter in der Nähe sitzt. Nehmen Sie sich eine Person, die nicht im Mietvertrag steht, drücken Sie ihr mit viel Brimborium die Kündigung in die Hand und verdeutlichen Sie ihr die Wichtigkeit der Situation. Lassen Sie diese Person selbst die Kündigung lesen, in den Umschlag stecken und diesen Umschlag selbst beim Vermieter einwerfen. So haben Sie einen Zeugen für den Zugang der Kündigung. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist meist nur den Zugang eines Briefumschlages und ist daher im Streitfall oft ohne Nutzen.

Vorbereitung

Neben dem Verstauen des Inventars in Umzugskartons und - je nach Geschmack - der Anlage von Inhaltsverzeichnissen für jeden Karton. Sollten Sie sich auch um Ihren scheidenden Vermieter kümmern. Klopfen Sie zunächst einmal ab, ob Sie Schönheitsreparaturen ausführen müssen. Etliche Vertragsklauseln können hier nämlich unwirksam sein.

Machen Sie mit dem Vermieter eine Vorbegehung. Seien Sie nett zu ihm und klären Sie, welche Arbeiten noch durchzuführen sind.

Die Wohnungsübergabe

Vereinbaren Sie mit dem Vermieter - wenn möglich noch während der Laufzeit - einen Übergabetermin. Jeder Tag, den Sie die Wohnung zu spät abgeben, kann Sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichten. Bereiten Sie die Übergabe vor. Räumen Sie Wohnung und Keller. Halten Sie alle Schlüssel bereit. Notieren Sie die Zählerstände.

Sollten bei der Übergabe Fragen und Mängel festgestellt werden, notieren Sie diese in einem Protokoll. Vorsicht bei vermieterseitig vorgelegten Protokollen. Diese können Anerkenntnisse über bestimmte Pflichten enthalten. Lesen Sie diese also genau durch, bevor Sie diese unterzeichnen. Streichen Sie Kleingedrucktes, mit dem Sie nicht einverstanden sind und lassen Sie sich eine Kopie geben. Es macht keinen Sinn, gegen Bemerkungen, wie "Fensterbrett abgenutzt" zu rebellieren … dies ist noch keine Verpflichtung. Steigen Sie aber auf die Barrikaden, wenn dort steht: "Mieter erneuert Fensterbrett", denn dies verpflichtet Sie bei der Unterschrift.

Nachher

Ist alles glatt gegangen, wird es keinen Streit geben. Jetzt möchten Sie bestimmt noch Ihre Kaution zurück haben. Doch nicht so eilig. Wenn sich der Vermieter nicht im Mietvertrag verpflichtet hat, diese zu einem bestimmten Termin zurück zu zahlen, geben ihm die Gerichte im Regelfall 6 Monate in besonderen Einzelfällen sogar bis zu einem Jahr dafür Zeit.

Von: Grit Andersch - Rechtsanwätlin ]


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